Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkomplizierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbefehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente.