Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft. Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkomplizierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbefehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen.