Dies selbst wenn zwischen der Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. aufgrund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung meist Monate zuvor ergeht. Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar.