men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftregime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Entscheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen, dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96- Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. aufgrund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit verstreicht.