richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam- 480 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001