Die mündliche Haftüberprüfungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesgericht führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tatsächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeblich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher Natur. Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge-