wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996) ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August 1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1. September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt,