Aus den Erwägungen I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor- bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Januar 1997). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Gesuchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 479