Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen, wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Bezirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7. Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.