gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001 wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das ANAG einvernommen. Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Fremdenpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft eröffnet.