Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965. Da er zu seiner Person widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine Personenüberprüfung ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner um A.O.F. handelt. In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 30. April 2001 der Kantonspolizei Aargau übergeben. Mit Telefax vom 30. April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts 478 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001