Der Gesuchsgegner ersuchte am 19. Juni 1991 erstmals um Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 1997 ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. August 1997 abgewiesen. Der Gesuchsgegner trat in der Folge ein für ihn auf den 22. Juni 1998 gebuchten Rückflug in sein Heimatland nicht an und war seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Am 28. April 2001 wurde der Gesuchsgegner durch die Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965.