2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 477 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist. Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-Stunden-Frist anzurechnen (Erw. I).