A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 25. September 1992 in die Schweiz ein, die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 am 7. Dezember 1992. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 2. November 1992 beziehungsweise 15. März 1993 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt. Das BFF verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und, gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, ihre gruppenweise vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung.