Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegend nicht erfüllt ist. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 489 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei