II. 3. b) Die Gesuchstellerin macht konkret geltend, der Gesuchsgegner habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 keine Folge geleistet. Dadurch habe er eine behördliche Anordnung missachtet. Es habe sich dabei um eine Vorladung zur Regelung der Ausreisemodalitäten gehandelt. Daran, dass er ihr keine Folge geleistet habe, zeige sich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zu verlassen. Dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereit erklärt habe, mit dem bereits gebuchten Flug auszureisen, müsse im Lichte seines bisherigen Verhaltens als reine Schutzbehauptung gewertet werden.