486 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördliche Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung rechtfertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt. 116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung. - Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3b- d).