Er verletzte somit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG. Sein unkooperatives und gesetzwidriges Verhalten stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen will. Dies umso mehr, als er aufgrund der angedrohten Zwangsmassnahmen hätte wissen müssen, dass die mehrfache Aufforderung zur Papierbeschaf- 486 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000