12b Abs. 6 des Asylgesetzes [aAsylG] vom 5. Oktober 1979, neu Art. 8 Abs. 4 AsylG). Da der zitierte höchstrichterliche Entscheid aus dem Jahre 1996 stammt und ihm somit heute nicht mehr gültiges Recht zugrunde liegt, kann damit nicht argumentiert werden, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Reisepapieren stelle für sich alleine keinen Haftgrund dar. Der Gesuchsgegner kam Anordnungen des BFF und der Fremdenpolizei, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach. Er verletzte somit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG.