deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 50 f.). Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, Art. 8 Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998). Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, es bestünde kein genügender Haftgrund. Zur Begründung zitierte er BGE 122 II 49 ff., wonach es zur Anordnung der Ausschaffungshaft weder genüge, dass sich der Betroffene illegal in der Schweiz aufhalte, noch dass er keine Papiere besitze und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirke.