II. 3. Die Gesuchstellerin stützt ihre Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der betroffene Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich ein Ausländer der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 485