Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK) am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. Am 11. Januar 1999 teilte das BFF dem Gesuchsgegner die Neuansetzung der Ausreisefrist auf den 15. Februar 1999 mit und forderte ihn auf, sich zwecks Beschaffung von Reisedokumenten unverzüglich und persönlich mit der zuständigen Vertretung des Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 wurde der Gesuchsgegner von der Fremdenpolizei aufgefordert, sich im Hinblick auf die Ausreisefrist gültige Reisedokumente zu verschaffen und sich bei der Amtsstelle zu melden.