Der Gesuchsgegner stellte am 15. Juni 1998 ein Asylgesuch, das am 30. September 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er müsse die Schweiz bis am 30. November 1998 verlassen und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK) am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein.