Nachdem der Beschwerdeführer bislang nur einmal einen Personenwagen ohne gültigen Ausweis fuhr und sonst im Kanton Aargau offenbar nichts gegen ihn vorliegt, das für eine Ausgrenzung sprechen würde, ist insgesamt lediglich von einem kleinen öffentlichen Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau auszugehen. d) Fraglich ist, ob und wenn ja welche privaten Interessen der Anordnung einer Ausgrenzung entgegenstehen. Der Begründung der Ausgrenzungsverfügung ist nicht zu entnehmen, von welchen privaten Interessen die Vorinstanz ausgeht. Die Vorinstanz führt lediglich aus, das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung überwiege.