Der vorinstanzlichen Verfügung ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Führt ein Betroffener einen Personenwagens ohne gültigen Führerausweis, ist zwar grundsätzlich von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit von einem nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an der Beseitigung der Störung auszugehen. Auf der anderen Seite wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht wegen seiner Fahrweise oder gar wegen eines Unfalles polizeilich kontrolliert. Insofern ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellte.