Zwar liegt auf der Hand, dass das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sein dürfte. Trotzdem und auch wenn das Verfahren noch nicht an die Hand genommen worden sein sollte, ist der Beschwerdeführer berechtigt, sich während des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG), womit ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, er halte sich illegal in der Schweiz auf. Damit bleibt als Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften lediglich die illegale Einreise in die Schweiz.