Es ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz sprechen würde und die Vorinstanz macht auch nicht geltend, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nicht verlassen. Im Gegenteil stützt sich die Vorinstanz ausdrücklich auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers. Mit seiner Aussage, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen, wurde ein neues Asylverfahren eröffnet (Art. 18 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998). Zwar liegt auf der Hand, dass das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sein dürfte.