widersetzt und sich ihnen entzogen hat (Urteile 2A.583/2000 vom 6. April 2001 E. 3a und 2A.193/1995 vom 13. Juli 1995 E. 2b)." Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben erst kurze Zeit vor seiner Verhaftung am 26. Juli 2005 via Italien, wieder in die Schweiz eingereist und gab anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, er sei wieder in die Schweiz gekommen, um hier erneut ein Asylgesuch zu stellen. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz sprechen würde und die Vorinstanz macht auch nicht geltend, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nicht verlassen.