dd) Zu den Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften hielt das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003): "Der Gesetzgeber hatte zwar für die Massnahme der Ein- und Ausgrenzung in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Das schliesst aber nicht aus, auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinne einer Generalklausel, formuliert ist. Die fremdenpolizeilichen Vorschriften gehören zur öffentlichen Ordnung der Schweiz.