Zunächst ist festzuhalten, dass jede fremdenpolizeiliche Massnahme verhältnismässig sein muss. Bezüglich der angeordneten Ausgrenzung bedeutet dies, dass sie geeignet sein muss, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben im Kanton Zug ohne Bewilligung eine Stelle angetreten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch im Kanton Aargau ohne Bewilligung gearbeitet hatte.