Rz. 7.123 ff.). Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen bzw. zu begrenzen; überdies haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu beachten ist (Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.1, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.4, und 2A.583/2000 vom 6. April 2001, E. 2c; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125)." cc) Zunächst ist festzuhalten, dass jede fremdenpolizeiliche Massnahme verhältnismässig sein muss.