Das Bundesgericht führt zu den Voraussetzung, unter denen eine Rayonauflage angeordnet werden kann, Folgendes aus (BGE 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1): "Einem Ausländer, der keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, darf - insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels - die Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 13e ANAG; SR 142.20).