Das Migrationsamt begründet die Ausgrenzung damit, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört oder gefährdet habe, indem er illegal eingereist sei, sich illegal in der Schweiz aufgehalten, einen Personenwagen ohne gültigen Ausweis geführt und eine Stelle ohne Bewilligung angetreten habe. bb) Das Bundesgericht führt zu den Voraussetzung, unter denen eine Rayonauflage angeordnet werden kann, Folgendes aus (BGE 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1):