widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. b) Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung. Die diesbezügliche Voraussetzung für die Anordnung einer Gebietsbeschränkung ist damit erfüllt. c) aa) Das Migrationsamt begründet die Ausgrenzung damit, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört oder gefährdet habe, indem er illegal eingereist sei, sich illegal in der Schweiz aufgehalten, einen Personenwagen ohne gültigen Ausweis geführt und eine Stelle ohne Bewilligung angetreten habe.