103 Gebietsbeschränkung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgrenzung Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausgrenzung ist unverhältnismässig und zumindest teilweise nicht geeignet, die durch ihn verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern (Erw. II/2-4). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. September 2005 in Sachen V.K. gegen den Entscheid des Migrationsamts des Kantons Aargau betreffend Ausgrenzung (GB.2005.00004). Aus den Erwägungen