Dafür dient jedoch das Disziplinarwesen nicht. Es soll einzig einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherstellen, indem ein Fehlverhalten eines Inhaftierten sanktioniert werden kann. Gesundheitliche Probleme von Inhaftierten können - auch wenn sie absichtlich selbst herbeigeführt werden - nicht mit Disziplinarstrafen sanktioniert, geschweige denn gelöst werden. Keine Disziplinarmassnahmen stellen selbstverständlich medizinisch angezeigte und durch einen Arzt angeordnete Eingriffe in die persönliche Freiheit dar.