ziplinarmassnahmen und damit umso mehr Disziplinarstrafen erst dann anzuordnen, wenn sich ein Betroffener nach eindringlicher Ermahnung uneinsichtig zeigt. Die unverzügliche Anordnung der maximal zulässigen Disziplinarstrafe allein wegen verweigerter Nahrungsaufnahme erweist sich damit als offensichtlich unverhältnismässig. Zwar erscheint verständlich, wenn das Migrationsamt im Bemühen den gesetzlichen Vollzugsauftrag zu erfüllen, dafür besorgt ist, die Reisefähigkeit eines Betroffenen zu erhalten. Dafür dient jedoch das Disziplinarwesen nicht.