Nachdem gemäss Schreiben des stellvertretenden Dienstchefs des Ausschaffungszentrums vom 26. Oktober 2005 an das Migrationsamt zur Zeit keine medizinischen Probleme bestehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich verweigerte Nahrungsaufnahme zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führen sollte. Allein schon deshalb ist die angeordnete Disziplinarstrafe aufzuheben. 5. Hinzu kommt, dass das Disziplinarwesen gemäss § 28 EGAR ein Stufensystem darstellt. Die Anordnung von Disziplinarmassnahmen fällt in den Kompetenzbereich des Bezirksamtes als Haftvollzugsbehörde, wogegen Disziplinarstrafen nur durch das Migrationsamt angeordnet werden dürfen.