Die Vorinstanz verkennt dabei, dass selbst wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme als renitentes Verhalten bezeichnet werden könnte, eine Disziplinierung des Betroffenen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn aus dem Verhalten eine Störung des Anstaltsbetriebes resultieren würde. Wäre dem nicht so, könnte jede noch so kleine Missachtung einer Anordnung zu einer Disziplinierung führen. Nachdem gemäss Schreiben des stellvertretenden Dienstchefs des Ausschaffungszentrums vom 26. Oktober 2005 an das Migrationsamt zur Zeit keine medizinischen Probleme bestehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich verweigerte Nahrungsaufnahme zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führen sollte.