1. Juli 1998 ist in Ziffer 11.1 zu entnehmen, dass renitentes Verhalten als Disziplinartatbestand gilt. 4. Das Migrationsamt begründet die Einschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Verweigerung der Nahrungsaufnahme, welche als renitentes Verhalten im Sinne von Ziffer 11.1 der Hausordnung bezeichnet werden müsse. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass selbst wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme als renitentes Verhalten bezeichnet werden könnte, eine Disziplinierung des Betroffenen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn aus dem Verhalten eine Störung des Anstaltsbetriebes resultieren würde.