II. 1. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einschliessung von fünf Tagen bestraft, weil er sich renitent verhalte, indem er keine Nahrung mehr zu sich nehme. Durch sein Verhalten werde der Betrieb im Ausschaffungszentrum stark erschwert. Um möglichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, müsse der Beschwerdeführer betreffend Nahrungsaufnahme kontrolliert werden können. Dies sei nur möglich, indem er in einer Einzelzelle eingeschlossen werde.