448 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 d.h. bis zum 6. Oktober 2005, abgesandt werden, ist der Ge- suchsgegner am 8. Oktober 2005 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 102 Ausschaffungshaft; Beschwerde betreffend Disziplinarstrafe Eine Disziplinarstrafe ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Betroffenen zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führt. Aufgrund des Stufensystems innerhalb des Disziplinarwesens darf die fünftätige Ein- schliessung als schärfst mögliche Disziplinarstrafe in der Regel nicht als erste Massnahme angeordnet werden. Absichtlich selbst herbeigeführte gesundheitliche Probleme können nicht mit Disziplinarstrafen sanktio- niert werden (Erw. II/3-5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Oktober 2005 in Sachen Z.Y. gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2005 betreffend Disziplinarstrafe (BE.2005.00055). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einschliessung von fünf Tagen bestraft, weil er sich renitent verhalte, indem er keine Nahrung mehr zu sich nehme. Durch sein Verhalten werde der Betrieb im Aus- schaffungszentrum stark erschwert. Um möglichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, müsse der Beschwerdeführer betreffend Nah- rungsaufnahme kontrolliert werden können. Dies sei nur möglich, in- dem er in einer Einzelzelle eingeschlossen werde. … 2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer Disziplinarstrafe seien vorliegend nicht erfüllt und die angeordnete Massnahme erweise sich zudem als untauglich. 3. Gemäss § 26 EGAR sind Einschränkungen garantierter Rechte im Sinne von § 25 Abs. 1 EGAR unter Vorbehalt von § 28 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 449 EGAR nur soweit zulässig, als es die Sicherheit, insbesondere die Fluchtverhinderung, erfordert. Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 lit. c EGAR kann das Migrationsamt Einschliessungen von maximal 5 Tagen anordnen, wenn die inhaftierte Person gegen die Anstaltsordnung und gegen Anordnungen der Anstaltsorgane im Einzelfall verstösst. Der Haus- ordnung für das Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau vom 31. Januar 1996 / 1. Juli 1998 ist in Ziffer 11.1 zu entnehmen, dass renitentes Verhalten als Disziplinartatbestand gilt. 4. Das Migrationsamt begründet die Einschliessung des Be- schwerdeführers mit seiner Verweigerung der Nahrungsaufnahme, welche als renitentes Verhalten im Sinne von Ziffer 11.1 der Haus- ordnung bezeichnet werden müsse. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass selbst wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme als reni- tentes Verhalten bezeichnet werden könnte, eine Disziplinierung des Betroffenen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn aus dem Verhalten eine Störung des Anstaltsbetriebes resultieren würde. Wäre dem nicht so, könnte jede noch so kleine Missachtung einer Anordnung zu ei- ner Disziplinierung führen. Nachdem gemäss Schreiben des stellver- tretenden Dienstchefs des Ausschaffungszentrums vom 26. Oktober 2005 an das Migrationsamt zur Zeit keine medizinischen Probleme bestehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich verweigerte Nahrungsaufnahme zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führen sollte. Allein schon deshalb ist die angeordnete Disziplinarstrafe auf- zuheben. 5. Hinzu kommt, dass das Disziplinarwesen gemäss § 28 EGAR ein Stufensystem darstellt. Die Anordnung von Disziplinarmassnah- men fällt in den Kompetenzbereich des Bezirksamtes als Haftvollzugsbehörde, wogegen Disziplinarstrafen nur durch das Migrationsamt angeordnet werden dürfen. Die Einschliessung von fünf Tagen stellt dabei die schärfst mögliche Disziplinarstrafe dar. Dem Prinzip des Stufensystems folgend, sind gemäss Ziffer 11.1 der Hausordnung Disziplinarmassnahmen nur anzuordnen, wenn mit den ordentlichen Mitteln der Erziehung, Führung und Beeinflussung keine Änderung im Fehlverhalten des Häftlings erreicht werden kann. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips sind demnach Dis- 450 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 ziplinarmassnahmen und damit umso mehr Disziplinarstrafen erst dann anzuordnen, wenn sich ein Betroffener nach eindringlicher Er- mahnung uneinsichtig zeigt. Die unverzügliche Anordnung der maxi- mal zulässigen Disziplinarstrafe allein wegen verweigerter Nah- rungsaufnahme erweist sich damit als offensichtlich unverhältnis- mässig. Zwar erscheint verständlich, wenn das Migrationsamt im Bemühen den gesetzlichen Vollzugsauftrag zu erfüllen, dafür besorgt ist, die Reisefähigkeit eines Betroffenen zu erhalten. Dafür dient je- doch das Disziplinarwesen nicht. Es soll einzig einen geordneten An- staltsbetrieb sicherstellen, indem ein Fehlverhalten eines Inhaftierten sanktioniert werden kann. Gesundheitliche Probleme von Inhaftier- ten können - auch wenn sie absichtlich selbst herbeigeführt werden - nicht mit Disziplinarstrafen sanktioniert, geschweige denn gelöst werden. Keine Disziplinarmassnahmen stellen selbstverständlich medizinisch angezeigte und durch einen Arzt angeordnete Eingriffe in die persönliche Freiheit dar. 103 Gebietsbeschränkung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Aus- grenzung Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausgrenzung ist unverhält- nismässig und zumindest teilweise nicht geeignet, die durch ihn verur- sachte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern (Erw. II/2-4). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. September 2005 in Sachen V.K. gegen den Entscheid des Migrationsamts des Kantons Aargau betreffend Ausgrenzung (GB.2005.00004). Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des