Dies auch dann, wenn gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahmen erwogen wurden. Spätestens mit Erlass der Verfügung betreffend Androhung der Ausweisung, d.h. am 8. Oktober 1999, war der Fortbestand der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes gesichert und 464 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005