Umso unverständlicher ist es, dass sich die Fremdenpolizei sowohl gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge als auch gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst weigerte, der Beschwerdeführerin im Falle einer Ablehnung des Asylgesuches eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Fremdenpolizei hätte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen, dass ihr Asylgesuch praktisch aussichtslos war, es aber zulässig gewesen wäre, parallel zum Asylgesuch, ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Dies auch dann, wenn gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahmen erwogen wurden.