ff) Nur am Rande sei vermerkt, dass der Fremdenpolizei bereits bei Einreichung des Asylgesuches bekannt war, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau lebte. Umso unverständlicher ist es, dass sich die Fremdenpolizei sowohl gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge als auch gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst weigerte, der Beschwerdeführerin im Falle einer Ablehnung des Asylgesuches eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.