Die Beschwerdeführerin lebte somit spätestens ab dem 22. September 2004 während fünf Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in ehelicher Gemeinschaft mit einem hier niedergelassenen Ausländer zusammen, weshalb sie seit dem 22. September 2004 einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Beschwerdeführerin ihn (noch) nicht explizit geltend gemacht hat (vgl. BGE 2P.108/2001 vom 2. Mai 2001, E. 2c, S. 2 f. und BGE 122 II 1, E. 1d, S. 4). ff)