Das eheliche Zusammenleben wurde erst mit Ausreise des Ehemannes am 20. Dezember 2004 aufgegeben. ee) Zusammenfassend steht damit fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 26. April 1999 ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt und spätestens vom 22. September 1999 bis am 20. Dezember 2004 ununterbrochen mit ihrem hier niedergelassenen Ehemann zusammenlebte. Die Beschwerdeführerin lebte somit spätestens ab dem 22. September 2004 während fünf Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in ehelicher Gemeinschaft mit einem hier niedergelassenen Ausländer zusammen, weshalb sie seit dem 22. September 2004 einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat.