Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Spätestens ab dem 22. September 1999, wenn nicht gar bereits ab dem 19. Mai 1999, lebte die Beschwerdeführerin in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zusammen, der seit dem 12. Dezember 1994 über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das eheliche Zusammenleben wurde erst mit Ausreise des Ehemannes am 20. Dezember 2004 aufgegeben.