Dabei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht relevant, ob der Ehegatte des hier niedergelassenen Ausländers gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch in der Schweiz weilte oder sich auf einen anderen Aufenthaltstitel stützen konnte, auch wenn der Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzuges wohl den Regelfall bildet. Entscheidend ist einzig, dass er sich nicht illegal in der Schweiz aufhielt, sondern mit gültiger fremdenpolizeilicher Anwesenheitsbewilligung (vgl. BGE 2P.108/2001 vom 2. Mai 2001, E. 2c, S. 2 f.). dd) Die Beschwerdeführerin hielt sich ab dem 26. April 1999 aufgrund ihres Asylgesuches gestützt auf Art.