Massgeblich ist gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG einzig, ob der nachgezogene Ehegatte während fünf Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in ehelicher Gemeinschaft mit seinem hier niedergelassenen Ehegatten zusammen gewohnt hatte. Dabei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht relevant, ob der Ehegatte des hier niedergelassenen Ausländers gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch in der Schweiz weilte oder sich auf einen anderen Aufenthaltstitel stützen konnte, auch wenn der Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzuges wohl den Regelfall bildet.